Neues Transparenzregister
Am 1. Oktober 2026 tritt das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) in Kraft.
Fachartikel
Am 1. Oktober 2026 tritt das neue Bundesgesetz in Kraft. Damit führt die Schweiz ein zentrales, nicht öffentliches Transparenzregister beim Bundesamt für Justiz ein.
Meldepflichtig sind namentlich Schweizer Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften. Ebenfalls erfasst sein können etwa Kommanditaktiengesellschaften, SICAV und SICAF sowie ausländische juristische Personen mit Bezug zur Schweiz, beispielsweise mit Zweigniederlassung, Verwaltung oder Grundeigentum im Inland. Nicht unter die Meldepflicht fallen dagegen Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereine sowie Stiftungen. Daneben sieht das Gesetz weitere Ausnahmen vor, etwa für börsenkotierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, diese sind im Einzelfall zu prüfen.
Die betroffenen Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen selbstständig identifizieren, überprüfen, dokumentieren und dem Transparenzregister melden.
Als wirtschaftlich berechtigt gilt grundsätzlich jede natürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich kontrolliert – direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten. Eine Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn eine Person mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält. Auch eine Kontrolle auf andere Weise, beispielsweise aufgrund vertraglicher Rechte, ist zu berücksichtigen. Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen muss die Kontrollkette bis zu den tatsächlich kontrollierenden natürlichen Personen zurückverfolgt werden.
Für bereits bestehende Gesellschaften gelten ab dem 1. Oktober 2026 gestaffelte Übergangsfristen:
Sind sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen, kann eine Übergangsfrist von bis zu zwei Jahren gelten. Eine Handelsregisteränderung nach Inkrafttreten kann jedoch eine Meldefrist von einem Monat auslösen.
Nach der Ersteintragung müssen die Angaben aktuell und korrekt gehalten werden. Änderungen sind grundsätzlich innerhalb eines Monats zu melden. Die Meldung erfolgt in der Regel elektronisch über EasyGov und kann durch eine bevollmächtigte Drittperson vorgenommen werden. Verantwortlich für die Meldung ist das oberste Mitglied des leitenden Organs.
Fehlende, unvollständige oder nicht aktuelle Angaben können behördliche Abklärungen sowie gebührenpflichtige Mahnungen, Aufforderungen oder Verfügungen auslösen. Wer eine gesetzliche Meldepflicht vorsätzlich verletzt, eine vorgeschriebene Meldung vorsätzlich unterlässt oder gegenüber der Kontrollstelle falsche Angaben macht, kann mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft werden.
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