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Fachartikel
In der Schweiz kann eine Betreibung ohne jeglichen Forderungsnachweis eingeleitet werden – mit sofort sichtbaren Folgen im Betreibungsregister. Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann seit 2019 einen Antrag auf Nichtbekanntgabe stellen. Per 1. Januar 2026 wurde diese Schutzmöglichkeit ausgebaut: Die Gesuchsfrist beträgt neu fünf Jahre statt bisher einem.
Ein Beitrag von Ferax aus ExpertInfo, Ausgabe 1 - 2026
In der Schweiz kann eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass die Forderung vorgängig nachgewiesen werden muss. Bereits mit der Zustellung des Zahlungsbefehls entsteht ein für Dritte – insbesondere Banken, Vermieter/-innen oder Geschäftspartner/-innen – einsehbarer Eintrag im Betreibungsregister. Dies kann für betroffene Personen sowohl im privaten als auch im wirtschaftlichen Umfeld erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Diese systembedingte Ausgestaltung des Schuldbetreibungsrechts führt dazu, dass Betreibungen auch ohne materielle Berechtigung oder aus sachfremden Motiven eingeleitet werden können. Der Gesetzgeber hat dieses Missbrauchspotenzial erkannt und deshalb gezielte Schutzmechanismen vorgesehen, um die Folgen offensichtlich ungerechtfertigter Betreibungen zu begrenzen.
Seit 2019 besteht die Möglichkeit, ungerechtfertigte Betreibungen gegenüber Dritten ausblenden zu lassen. Diese Regelung wurde per 1. Januar 2026 erweitert und verbessert.
Ist eine Betreibung ungerechtfertigt, kann beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe gestellt werden. Der Registereintrag ist in diesem Fall für Dritte nicht sichtbar.
Ein solches Gesuch einzureichen, ist frühestens drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls möglich. Neu kann das Gesuch bis fünf Jahre nach Zustellung gestellt werden (bisher ein Jahr). Die Gläubigerin oder der Gläubiger muss nachweisen, dass die Forderung berechtigt weiterverfolgt wurde. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird der Eintrag gegenüber Dritten ausgeblendet.
Eine Nichtbekanntgabe ist ausgeschlossen, wenn die Forderung anerkannt oder bezahlt wurde, insbesondere wenn:
Der Betreibungsregisterauszug spielt für natürliche und juristische Personen eine wichtige Rolle im Rechts- und Geschäftsverkehr. Die Verlängerung der Gesuchsfrist auf fünf Jahre per 1. Januar 2026 verbessert den Rechtsschutz gegen ungerechtfertigte Betreibungen erheblich.
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